Ermessenseinbürgerung.de

Die Ermessenseinbürgerung ist eine Form der Einlassung in den deutschen Staatsverband, bei der kein gesetzlicher Anspruch auf die Staatsangehörigkeit besteht. Die Behörden entscheiden hierbei nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG).

Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen

Im Inland (§ 8 StAG): Gilt für Personen, die in Deutschland leben, aber nicht alle Voraussetzungen für eine reguläre Anspruchseinbürgerung erfüllen. Häufig angewandt bei Härtefällen, älteren Menschen oder Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen.

Vom Ausland aus (§ 14 StAG): Zuständig ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln. Diese Form erfordert ein öffentliches (staatliches) Interesse an Ihrer Einbürgerung.

Für ehemalige Deutsche (§ 13 StAG): Regelt die Wiedereinbürgerung von Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit verloren haben.

Allgemeine Voraussetzungen

Aufenthalt / Bindung: Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Inland bzw. enge Bindungen an Deutschland im Ausland.

Lebensunterhalt: Die Fähigkeit, den eigenen Lebensunterhalt und den von Angehörigen ohne Sozialleistungen (SGB II / XII) zu bestreiten. Ausnahmen sind bei Härtefällen oder öffentlichem Interesse möglich.

Sprachkenntnisse: Ausreichende Deutschkenntnisse (in der Regel Niveau B1).

Straffreiheit: Keine Verurteilungen wegen schwerer Straftaten.

Eine kurze Videobotschaft

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